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Wie lange ist CERT NÖ gültig?

Die Zertifizierung der Aus- und Weiterbildungsträger wird für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ausstellung der Zertifizierung vergeben.

Wann kann eine Re-Zertifizierung beantragt werden?

Ein Antrag auf Re-Zertifizierung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Zertifizierung gestellt werden. Eine spätere Einreichung ist einer Erst-Zertifizierung gleichzusetzen. Bei einer verspäteten Einreichung gilt für die Verrechnung der reduzierten Kosten einer Re-Zertifizierung ein Kulanzzeitraum von drei Monaten nach Ablauf der Zertifizierung. Die Gültigkeit des Zertifikates ist jedenfalls stichtagsbezogen (drei Jahre ab Ausstellung), daher wird eine frühzeitige Einreichung der Re-Zertifizierung vor Ablauf empfohlen, um eine durchgängige Zertifizierung zu gewährleisten.

Wie lange dauert das Zertifizierungsverfahren?

Die Selbstbeschreibung auf Basis des Antragsformulars kann jederzeit eingereicht werden. Die Begutachtung erfolgt binnen drei Monaten. Im Falle einer vollständigen Erfüllung der Kriterien erfolgt anschließend eine Überprüfung vor Ort oder in Ausnahmefällen (aus triftigen Gründen) per Videokonferenz (Audit). Liegt keine ausreichende Erfüllung der Kriterien vor, wird eine Aufforderung zur Nachreichung erteilt. Insgesamt soll das Zertifizierungsverfahren binnen sechs Monaten abgeschlossen sein. [mehr]

Welchen Nutzen bringt eine Zertifizierung?

Die Zertifizierung nach CERT NÖ fördert die kontinuierliche Qualitätsentwicklung der einreichenden Organisation. Anhand ausgewählter, für Bildungseinrichtungen relevanter Kernbereiche, wird zu Reflexionen über konkrete Aspekte pädagogischen und organisationalen Handelns angeregt. Die Selbstbeschreibungen tragen dazu bei, mehr Klarheit über innerbetriebliche Strukturen und Abläufe zu gewinnen. Insgesamt wird dadurch das Profil der Organisation sowohl nach innen als auch nach außen geschärft. In Konsequenz zeigen sich ein verbesserter Unternehmensauftritt und eine eindeutigere Positionierung am Markt. Dies bedeutet für die Teilnehmer_innen eine Orientierungshilfe in einem wachsenden und diversifizierten Bildungsmarkt.

Darüber hinaus schafft die Zertifizierung nach CERT NÖ die Voraussetzung für die Beantragung der Niederösterreichischen Bildungsförderung und anderer länderspezifischer Bildungsförderungen (Informationen direkt beim jeweiligen Bundesland).

CERT NÖ bietet weiters die Grundlage für die Bewerbung um das österreichweite Zertifikat Ö-Cert.

Ist die Unternehmensgröße für die Beantragung der Zertifizierung von Bedeutung?

Nein. Für die Beantragung einer Zertifizierung ist keine bestimmte Unternehmensgröße oder Rechtsform erforderlich. Es können auch Einzelunternehmen um eine Zertifizierung ansuchen.

Ist der Sitz der einreichenden Institution für die Beantragung der Zertifizierung von Bedeutung?

Nein. Eine Zertifizierung beantragen können sämtliche in- und ausländische Unternehmen. Die Selbstbeschreibungen sind jedoch in deutscher Sprache abzufassen (die Kosten für die Übersetzung trägt die einreichende Institution).

Ist eine Anerkennung von anderen Zertifizierungen (z.B. ISO) möglich?

Nein. CERT NÖ wird ausschließlich an Unternehmen vergeben, die das Verfahren (Begutachtung und Auditierung durch CERT NÖ) vollständig und positiv abgeschlossen haben.

Sind zertifizierte Bildungseinrichtungen umsatzsteuerbefreit?

Generell kennt das österreichische Umsatzsteuergesetz den Begriff der begünstigten Bildungsleistungen. Demnach sind laut § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird, umsatzsteuerbefreit.

In den Umsatzsteuerrichtlinien ist erläuternd festgehalten: Bei öffentlichen Schulen – dazu zählen auch Hochschulen und Universitäten – ist die Unterrichtstätigkeit grundsätzlich dem Hoheitsbereich zuzuordnen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sind Privatschulen befreit, wobei nicht nur die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, sondern alle Privatschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen von der Befreiung umfasst sind. Voraussetzung ist allerdings, dass begünstigte Bildungsleistungen und eine Vergleichbarkeit mit öffentlichen Schulen vorliegen. Der Begriff „Schule“ erfordert gemäß § 2 Privatschulgesetz, dass eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird und in Zusammenhang mit der Vermittlung allgemein bildender oder berufsbildender Kenntnisse oder Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Begünstigte Bildungsleistungen sind Leistungen allgemeinbildender oder berufsbildender Art bzw. Leistungen zum Erwerb von der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten. Begünstigte Leistungen sind gemäß Art. 44 VO (EU) 282/2011 jedenfalls Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie Schulungsmaßnahmen, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dienen. Eine Schule bzw. schulähnliche Einrichtung muss eine vergleichbare Zielsetzung verfolgen, damit deren begünstigte Leistungen steuerfrei sind. Eine vergleichbare Zielsetzung liegt gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen einer vergleichbaren Zielsetzung bei Bildungsleistungen (Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2018, UStBLV) u. a. bei einer aufrechten Zertifizierung als Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert, BGBl. II Nr. 269/2012 vor. (Stand Rechtlage 2022)

Die hier dargestellten Erläuterungen geben einen kurzen Überblick über die geltende Rechtslage bzw. deren aktuelle Auslegung durch die Finanzverwaltung. Im jeweiligen Einzelfall ist gesondert zu überprüfen, ob der konkrete Sachverhalt hier subsumiert werden kann oder eventuelle befreiungsschädliche Umstände vorliegen. Es empfiehlt sich jedenfalls die Beiziehung eines Steuerberaters zur Abklärung der konkreten Umsatzsteuerverhältnisse sowie der hierfür erforderlichen Finanzamtsmeldungen.